62 Die Verfahrensleitung holte am 22. April 2024 beim Staatssekretariat für Migration SEM und dem Migrationsdienst des Kantons Bern einen Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des Beschuldigten ein. Der Migrationsdienst teilte mit Bericht vom 22. Mai 2024 mit, dass allfällige Vollzugshindernisse der Anordnung der (obligatorischen) Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht entgegenstehen würden. Vielmehr seien diese erst beim Vollzug der Landesverweisung zu prüfen (Art. 66d StGB).