Wie dieses Zitat zeigt, stehen die vorinstanzlichen Erwägungen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zumal dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, weshalb er sich höchstens auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB berufen kann. Konkrete, gegen ihn gerichtete potenzielle Menschenrechtsverletzungen oder Lebensgefahren kann er gemäss eigenen Worten indes keine benennen.