Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 den Fall eines somalischen Staatsangehörigen (ohne Flüchtlingseigenschaft) zu beurteilen, wobei es – unter Verweis auf das frühere Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 – Folgendes erwog (E. 1.5.2.): Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 mit der Landesverweisung eines somalischen Staatsangehörigen zu befassen. Was die Frage allfälliger Vollzugshindernisse aufgrund der allgemeinen Situation im Land betrifft, hielt es in E. 4.4.7 fest: