Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 den Fall eines somalischen Staatsangehörigen (ohne Flüchtlingseigenschaft) zu beurteilen, wobei es – unter Verweis auf das frühere Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 – Folgendes erwog (E. 1.5.2.): Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 mit der Landesverweisung eines somalischen Staatsangehörigen zu befassen.