Eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse würde mangels Vorliegens eines persönlichen Härtefalls grundsätzlich entfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8). Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes festgehalten: Für das öffentliche Interesse relevant ist bekanntlich die Schwere des Delikts und das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausgehende Gefahr, d.h. die Legalprognose (diese darf und muss bis zu einem gewissen Grade schon beim persönlichen Härtefall angesprochen werden).