66a Abs. 2 StGB dar. Eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse würde mangels Vorliegens eines persönlichen Härtefalls grundsätzlich entfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8).