Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte weder über ein soziales Umfeld noch über familiäre Verhältnisse oder einen Grad der Integration bzw. Resozialisierungschancen verfügt, welche einen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB als erwiesen erscheinen lassen würden (pag. 2033, S. 126 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nach dem Gesagten vollumfänglich anschliessen. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten insgesamt keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.