Jede Landesverweisung bedeutet eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte weder über ein soziales Umfeld noch über familiäre Verhältnisse oder einen Grad der Integration bzw. Resozialisierungschancen verfügt, welche einen Härtefall i.S.v.