60 Heimatland sicher kein Problem dar, da die Einreise in die Schweiz erst im erwachsenen Alter erfolgt sei (pag. 2205). In der Schweiz wurde der Beschuldigte – ohne Flüchtlingseigenschaft – aufgenommen, wobei seine Asylgesuche abgewiesen wurden (pag. 2183, pag. 2225 ff.). Nennenswerte soziale Bindungen in der Schweiz bestehen bei ihm wie erwähnt keine.