Wie bereits dargelegt, muss aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten zwar in Frage gestellt werden, inwieweit seine Angaben der Wahrheit entsprachen. Immerhin ist der Beschuldigte aber mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Auch gemäss Bericht des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 22. Mai 2024 stelle die Wiedereingliederung im