2202) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich in einem angeschlagenen psychischen sowie körperlichen Allgemeinzustand befinde. Er habe den Gesundheitsdienst im letzten halben Jahr zwölf Mal in Anspruch genommen und die Arztvisite vier Mal wahrgenommen. Weiter habe er zwei psychiatrische Konsultationen in Anspruch genommen, in welchen er aufgrund seiner psychischen Verfassung eine Arbeitsunfähigkeit habe erwirken wollen. Der Umgang mit dem Beschuldigten werde vom Perso-