Wie bereits dargelegt, zeigte sich der Beschuldigte sodann auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von seiner provokativen und unkooperativen Seite. Nach dem Gesagten muss aufgrund der erheblichen Gleichgültigkeit und Geringschätzung des Beschuldigten gegenüber der Schweizer Rechtsordnung und den Behörden sowie seiner ungeregelten und instabilen Lebensverhältnisse auch weiterhin von einer hohen Gefahr für einschlägige Eigentumsdelikte sowie andere Straftaten aus dem Spektrum seiner bisherigen Delinquenz ausgegangen werden. 27.2.5 Gesundheitszustand