Auch der im vorliegenden Berufungsverfahren bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg eingeholte Führungsbericht über den Beschuldigten vom 23. Mai 2024 (pag. 2200) zeichnet ein durchwachsenes Bild vom Beschuldigten bzw. dessen Verhalten im Vollzug (vgl. E. IV.23.4.3 hiervor). Wie bereits dargelegt, zeigte sich der Beschuldigte sodann auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von seiner provokativen und unkooperativen Seite.