914). Auch die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe umgehend nach der Haftentlassung wieder seine Berufskriminalität aufgenommen und zeige keinerlei Reue und Einsicht. Sodann erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 2033/S. 126 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens seine Verachtung gegenüber hiesigen Institutionen aller Art sowie gegenüber der Schweizer Justiz kundtat und regelmässig ausfällig wurde, Drohungen aussprach oder Gewalt anwendete. Auch gegenüber seinen Opfern sprach er sich mehrfach abfällig und verachtend aus.