58 lichen Institutionen. Würden seine Ansprüche nicht erfüllt, werde er ausfällig und beschimpfe und bedrohe die ihm nicht genehmen Personen, so beispielsweise die für ihn zuständige Sozialarbeiterin. Anlässlich der damaligen oberinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte erneut seinen fehlenden Respekt vor der geltenden Rechtsordnung und den Personen, welche diese repräsentieren, manifestiert.