Betreffend seine Sprachkenntnisse wurden dem Beschuldigten bereits in den Urteilen SK 19 243 des Obergerichts vom 23. Oktober 2019 sowie der Vorinstanz gute Deutschkenntnisse attestiert. Eine gewisse sprachliche Integration darf nach über 20 Jahren Landesaufenthalt auch erwartet werden. Jedoch ist aktenkundig, dass der Beschuldigte diese Sprachkenntnisse bis anhin nicht konstruktiv einzusetzen vermochte. Eine eigentliche soziale oder institutionelle Integration des Beschuldigten hat nicht stattgefunden. Weiter ist der Beschuldigte ledig, kinderlos und verfügt über keine nahen Familienangehörigen in der Schweiz.