Familienverhältnisse Der Beschuldigte erscheint sodann weder sozial noch institutionell in der Schweiz integriert, was mitunter auf seine zahlreichen, teils längeren Freiheitsstrafen zurückzuführen ist. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind nicht vorhanden. Betreffend seine Sprachkenntnisse wurden dem Beschuldigten bereits in den Urteilen SK 19 243 des Obergerichts vom 23. Oktober 2019 sowie der Vorinstanz gute Deutschkenntnisse attestiert.