914). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten und dessen Charakter – im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung (pag. 618) – eine deliktsfreie Zukunft nicht zu erwarten sei Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte in der Schweiz in keiner Weise verwurzelt ist und ununterbrochen kriminell tätig war.