Der Beschuldigte reiste ursprünglich unter Einreichung eines Asylgesuchs ein. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschuldigten und dessen Clanzugehörigkeit sei der Beschuldigte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden (pag. 2183). Mit Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 342 vom 19. Februar 2019 (amtliche Akten BVD pag.