Er verbrachte damit weder seine Kindheit noch seine prägenden Jugendjahre in der Schweiz. Andererseits befindet er sich inzwischen seit über 20 Jahren in der Schweiz, womit die Anwesenheitsdauer grundsätzlich für einen Verbleib in der Schweiz spricht. Wie die nachfolgenden Ausführungen zu den weiteren Kriterien zeigen werden, kann aus dieser langen Zeitspanne indes nur wenig abgeleitet werden, was eine Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz nahelegen würde. Der Beschuldigte reiste ursprünglich unter Einreichung eines Asylgesuchs ein.