66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 27.2 Härtefallprüfung 27.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Gemäss Bericht des Staatssekretariats für Migration SEM vom 28. Januar 2020 reiste der Beschuldigte am 8. Juni 2001, im Alter von knapp 29 Jahren, in die Schweiz ein (pag. 2183). Er verbrachte damit weder seine Kindheit noch seine prägenden Jugendjahre in der Schweiz.