Es liege denn auch kein echter Härtefall vor. Das Obergericht habe bereits zwei Mal so entschieden. Der Beschuldigte sei schon lange in der Schweiz und überhaupt nicht integriert. Er sei immer wieder straffällig geworden und auch längere Freiheitsstrafen hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Die ausgesprochene Landesverweisung von 20 Jahren sei zu bestätigen (pag. 2249).