Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines unechten Härtefalls verneint. Es würden inzwischen noch neuere Entscheide des Bundesgerichts zu Somalia vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.5.2., 6B_1386/2020 vom 30. Mai 2020 E. 4.4.7.). Der Beschuldigte habe keine Flüchtlingseigenschaft; dies sei inzwischen nochmals bestätigt worden. Es würden sich keine glaubhaft gemachten Lebensgefahren aus den Akten ergeben. Auch das SEM habe nochmals bestätigt, dass ein Vollzug nach Somalia grundsätzlich möglich sei. Es liege denn auch kein echter Härtefall vor.