1027) und könne nicht nach Somalia ausgeschafft werden. Ihm drohe bei einer Rückkehr eine erhebliche Sanktion, wenn nicht gar die Todesstrafe. Es sei unstrittig, dass die Situation in Somalia seit Jahren gleichbleibend problematisch sei, daran werde sich auch nichts ändern. Das Non-Refoulement-Gebot müsse beachtet werden. Im Einklang mit den bisherigen, nicht erfolgten Bemühungen der Vollzugsbehörden sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Landesverweisung abzusehen (pag. 2247). Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines unechten Härtefalls verneint.