26. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, aus dem Urteil des Bundesgericht 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 gehe hervor, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu prüfen seien. Den beigezogenen Vollzugsakten sei zu entnehmen, dass die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten erloschen sei (amtliche Akten BVD pag. 1025). Nach der Haftentlassung des Beschuldigten im Herbst 2020 sei aber gar nichts passiert. Der Grund sei klar: Der Beschuldigte habe sich vom Islam losgesagt (amtliche Akten BVD pag. 1027) und könne nicht nach Somalia ausgeschafft werden.