Die Busse von CHF 800.00 der Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Da man sich vorliegend im Bereich der Massendelinquenz bewegt und ohnehin das Verschlechterungsverbot gilt, wird darauf verzichtet, die allgemein eher straferhöhenden Täterkomponenten (E. IV.23.4) hier noch zusätzlich zu gewichten. V. Landesverweisung 24. Theoretische Grundlagen Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen