43 Abs. 1 StGB). Schon aufgrund des vorliegenden Strafmasses besteht kein Raum für den bedingten resp. teilbedingten Strafvollzug. 23.7 Anrechnung der Haft Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 311 Tagen (12. März 2020, 17. August 2021, 24. August 2021 bis 28. Juni 2022) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 29. Juni 2022 vorzeitig angetreten hat. 23.8 Gesamtbusse Beim Ladendiebstahl soll nach den VBRS-Richtlinien (S. 31) eine Busse in der Höhe des dreifachen Deliktsbetrages ausgefällt werden, mindestens jedoch CHF 150.00.