52 Der Beschuldigte ist nicht im eigentlichen Sinne geständig, so dass diesbezüglich keine Reduktion gemacht werden kann. 23.4.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, wonach gesundheitliche Einschränkungen nur unter aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigen sind). 23.5 Fazit Freiheitsstrafe