halten des Beschuldigten als in besonderem Masse uneinsichtig erscheine. Im Falle des Beschuldigten wurde bereits im Urteil der Vorinstanz dargelegt, dass dieser die Befragungen – soweit er nicht gerade die Aussage verweigerte – mitunter häufig dazu nutzte, sich über die Opfer lustig zu machen (pag. 2028). Auch vor der oberen Instanz führte der Beschuldigte sinngemäss aus, sich schon fast berechtigt zu sehen, andere Menschen um ihr Geld zu erleichtern. So liess er auch anlässlich seiner Einvernahme vor oberer Instanz verlauten, dass er sein Geld habe, das geniesse und er, auch wenn er Milliarden hätte, nichts zurückzahlen würde (pag. 2243 Z. 81).