Dieses Nachtatverhalten fügt sich nahtlos in das bisherige Bild ein, wonach der Beschuldigte kaum bereit ist, sich an die geltenden Regeln zu halten. Dieser Umstand wurde bereits unter der vorangehenden Erwägung straferhöhend berücksichtigt, weshalb hier eine zusätzliche Erhöhung nicht mehr angebracht ist. Anders verhält es sich mit der fehlenden Reue und Einsicht des Beschuldigten. Dieser Umstand ist grundsätzlich verschuldensneutral zu berücksichtigen. Nach MATHYS (MATHYS, a.a.O., N 318) wäre es jedoch verfehlt, den Mangel an Einsicht und Reue ausnahmslos als Straferhöhungsgrund auszuschliessen. Denkbar sei, dass in aussergewöhnlichen Fällen angesichts der konkreten Umstände das Ver-