51 sammenhang mit Arbeitsverweigerung stehen würden. Der Beschuldigte sei in einem körperlich angeschlagenen Zustand, sei jedoch nicht als arbeitsunfähig eingestuft worden, was ihm zu widerstreben scheine. Seitdem er den Arbeitsplatz gewechselt habe und nun in der «Printverarbeitung» arbeite, hätten die Sanktionierungen abgenommen. Die Rückmeldungen von der Arbeit seien mittlerweile positiv. Der Beschuldigte suche wenig den Kontakt mit dem Personal, werde dabei allerdings oft als fordernd und unfreundlich wahrgenommen.