23.4.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das auffällige, wenig kooperative Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens – insb. auch die teilweisen absichtlich falschen Aussagen – wurden durch die Vorinstanz zu Recht betont. Aus dem Führungsbericht der JVA Thorberg vom 23. Mai 2024 geht hervor, dass das Vollzugsverhalten des Beschuldigten durchzogen und von vielen Sanktionierungen geprägt sei, die grösstenteils im Zu-