Der Beschuldigte setzte nach seiner Haftentlassung am 13. Oktober 2020 sein delinquentes Verhalten indes unbeeindruckt fort. Schon rein vom ausgefällten Strafmass her ist eine Intensivierung der kriminellen Energie des Beschuldigten im Laufe der Jahre zu konstatieren. Die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist nach Auffassung der Kammer evident. Die Kammer berücksichtigt die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen und die unmittelbare Fortsetzung der Delinquenz nach der Haftentlassung als Ausdruck einer grossen Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung mit einer Straferhöhung von 10 Monaten.