Der umfangreiche Strafregisterauszug des Beschuldigten mit zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen und Landesverweisungen zeugt von einer grossen Gleichgültigkeit und Geringschätzung des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. All diese Verurteilungen hätten dem Beschuldigten klarerweise eine Warnung sein müssen. Der Beschuldigte setzte nach seiner Haftentlassung am 13. Oktober 2020 sein delinquentes Verhalten indes unbeeindruckt fort.