Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben. Dies ist namentlich der Fall, wenn beim Täter aufgrund einschlägiger Vorstrafen eine Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen angenommen werden kann, da ihm deren Gültigkeit bereits persönlich verdeutlicht worden ist (Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3.). Der umfangreiche Strafregisterauszug des Beschuldigten mit zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen und Landesverweisungen zeugt von einer grossen Gleichgültigkeit und Geringschätzung des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung.