Demnach wurde der Beschuldigte wie folgt verurteilt: - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Januar 2014 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Tätlichkeiten, Betrugs und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tages-sätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 400.00; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Mittelwallis, vom 13. November 2015 wegen Zechprellerei und unrechtmässiger Aneignung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen;