Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind, wie es bereits die Vorinstanz konstatierte, tatsächlich als schwierig zu taxieren (keinerlei Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, keine soziale Integration, keine familiären Kontakte in der Schweiz), weshalb eine Reduktion der Strafe um 2 Monate (analog der Reduktion durch die Vorinstanz) als vertretbar erscheint. 23.4.2 Vorstrafen Gesichert ist hingegen die Vorstrafensituation des Beschuldigten in der Schweiz. Auch heute sind die bereits der Vorinstanz bekannten, einschlägigen sieben Vorstrafen im Register verzeichnet (pag. 2207 ff.).