Zutreffend erscheinen deshalb die folgenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten (pag. 2026/S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegrünung): Das Vorleben des Beschuldigten ist äusserst unklar. Hierzu hat er in den verschiedenen Strafverfahren, aber auch im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens im Jahre 2016 widersprüchliche Aussagen gemacht (vgl. etwa pag. 999 und pag. 1017). Die familiären Verhältnisse, die schulische und berufliche Bildung sowie die Gründe seiner Flucht in die Schweiz und weitere persönliche Erkenntnisse über den Beschuldigten bleiben somit unergründlich.