Davon werden ⅔, ausmachend 5 Monate und 10 Tage, asperiert. 23.3 Zwischenfazit nach Tatkomponenten Nach dem Gesagten resultiert eine Tatkomponentenstrafe von 29 Monaten und 25 Tagen, gerundet mithin 30 Monaten. 23.4 Täterkomponenten 23.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben betreffend ist letztlich nichts Gesichertes über den heute 51-jährigen Beschuldigten resp. dessen Werdegang bekannt. Entsprechende aktenkundige Schilderungen des Beschuldigten widersprachen sich häufig. Er selber führte etwa