So hat der Beschuldigte einer zwei Mal gegen ihn verhängten Landesverweisung nicht Folge geleistet und verblieb rund zehn Monate in der Schweiz. Während dieser Zeit setzte er sodann nahtlos dort an, wo er aufgrund der Inhaftierung aufhören musste und beging wiederum zahlreiche Straftaten. Diese sind selbstverständlich separat zu ahnden, doch kann hier berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte mit diesem Verhalten seine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem zeigte.