Der Verweisungsbruch ist in den VBRS-Richtlinien nicht enthalten, hingegen der illegale Aufenthalt nach Art. 115 AIG. Dieser sieht (bei einem deutlich tieferen Strafrahmen) eine Referenzstrafe von 40–90 Strafeinheiten vor, sofern der rechtswidrige Aufenthalt zwischen 3–12 Monaten gedauert hat. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt noch leicht, aber nicht unerheblich. So hat der Beschuldigte einer zwei Mal gegen ihn verhängten Landesverweisung nicht Folge geleistet und verblieb rund zehn Monate in der Schweiz.