sie wird mit einer Asperation von ½, d.h. 5 Tagen, in die Rechnung einbezogen. 23.2.5 Verweisungsbruch Betreffend den Verweisungsbruch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nach seiner Haftentlassung am 13. Oktober 2020 bis zur erneuten Festnahme am 24. August 2021 unrechtmässig in der Schweiz aufhielt, obwohl er mit zwei Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern rechtskräftig zu Landesverweisungen von je fünf Jahren verurteilt wurde. Der Verweisungsbruch ist in den VBRS-Richtlinien nicht enthalten, hingegen der illegale Aufenthalt nach Art.