Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Weiter kann auf die Erwägungen zur subjektiven Tatschwere beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (E. IV.23.1.2 hiervor) verwiesen werden; das unter diesem Titel Gesagte gilt auch hier. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass im Vergleich zum Referenz-Sachverhalt in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; vgl. S. 50) ein Ausgangspunkt von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist, wobei ein Asperationsfaktor von ½ zur Anwendung zu bringen ist.