23.2.2 Urkundenfälschung Was die Vorinstanz (pag. 2025/S. 118 erstinstanzliche Urteilsbegründung) zur Vorgehensweise des Beschuldigten bei den Urkundenfälschungen ausführt, ist grundsätzlich richtig. Die sonstigen Ausführungen der Vorinstanz erwecken allerdings den Eindruck, als ob man von einer Tatgruppe ausginge. Sie spricht zudem – wohl versehentlich – von 16 Urkunden und vermischt dabei die Anzahl der Anklagepunkte mit der effektiven Anzahl von Dokumenten, nämlich 37 gefälschten Urkunden (vgl. hierzu pag. 2003 ff./S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).