47 ben, beim Kundendienst nachgefragt etc.). Beim Versuch blieb es immer (und das gilt auch für den gewerbsmässigen Betrug) wegen äusserer Umstände, nicht etwa einer Aufgabe des Tuns durch den Beschuldigten. Ein Abzug von max. 20 % erscheint hierfür angemessen. Fazit Nach dem Gesagten resultiert für den Schuldspruch aufgrund des gewerbsmässig begangenen, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Diese ist zu 2/3, d.h. mit 8 Monaten zu asperieren. 23.2.2 Urkundenfälschung