Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu berücksichtigen ist. Nochmals zu wiederholen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Verminderung oder gar einen Ausschluss der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bestehen. Gerade bei diesem Deliktsvorwurf zeigte der Beschuldigte ein geschicktes und beharrliches Vorgehen, bediente sich in seinen Briefen der Bankensprache, liess Kuverts drucken, beschriftete einen Briefkasten mit den falschen Namen. Fakultative Strafmilderungsgründe