Die Verwendung von Daten von früher her bekannten Geschädigten (herauszuheben sei hier, dass die Daten auch von AD.________ und K.________ zeitnah «wiederverwertet» wurden) ist nicht anders denn als perfide zu bezeichnen. Nachdem die Deliktssumme im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug höher ist, erscheint ein Ausgangspunkt von 15 Monaten angemessen, was rechtlich aber immer noch ein leichtes Verschulden signalisiert. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu berücksichtigen ist.