Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Deliktssummen vergleichsweise im noch eher leichten Bereich liegen. Der Beschuldigte ging durchaus gezielt und mit einer gewissen Dreistigkeit vor. Es sei betont, dass die Involvierung der C.________ AG bzw. der D.________ AG kein entlastendes Element darstellt, zumal sich die Aktivitäten des Beschuldigten primär gegen die jeweiligen Kontoinhaber richteten, die mit entsprechenden Umtrieben oder sogar vorübergehenden Kontobelastungen konfrontiert wurden. Die Verwendung von Daten von früher her bekannten Geschädigten (herauszuheben sei hier, dass die Daten auch von AD.