272]). Demgegenüber fällt aber auf, dass diese abstrusen Äusserungen soweit ersichtlich nie Teil der Lügenkonstrukte des Beschuldigten bei den Straftaten waren und wie gesagt sein zielgerichtetes Vorgehen und sicheres Auftreten keinen Hinweis auf eine mangelhafte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der jeweiligen Deliktshandlung gibt (und somit insbesondere nicht Anlass für eine neue Begutachtung bestand oder besteht). Von einem Ausschluss bzw. einer Minderung der Schuldfähigkeit kann nicht gesprochen werden; dies gilt gleichermassen bei allen Delikten.