Wichtiger und richtig erscheint demgegenüber jedoch, dass der Beschuldigte zwar teilweise bei den Befragungen in diesem Strafverfahren schwer nachvollziehbare Äusserungen zu eigener geheimdienstlicher Tätigkeit etc. machte (bspw. pag. 63) und dem Beschuldigten ex post von der Strafanstalt Thorberg ein angeschlagener psychischer sowie körperlicher Allgemeinzustand attestiert wurde (S. 3 des Berichts vom 23. Mai 2024 [pag. 2202]). Dabei bleibe dahingestellt und kann von der Kammer nicht gesagt werden, ob die angesprochenen Aussagen seinerzeit «echt» oder Kalkül waren (so der Eindruck eines Polizisten [pag. 272]).